Flugfunkerlaubnis

Die deutsche Flugfunkerlaubnis nach § 44 LuftPersV ist eine vereinfachte Zulassung zu einer eingeschränkten Nutzung des Flugfunks. Sie ist beispielsweise in der Sportpilotenlizenz nach bestandener theoretischer Prüfung enthalten. Diese Funkerlaubnis ist kein Sprechfunkzeugnis. Sie darf ausschließlich in den (nicht freigabepflichtigen) Lufträumen G und E genutzt werden und hat nur nationale Gültigkeit, beispielsweise wird sie in Österreich – anders als das BZF – nicht anerkannt. Sie berechtigt allerdings zum Funken in Deutschland in deutsch und englisch. Eine Einschränkung auf deutsch ist im Gesetz nicht vorgesehen, auch wenn die Ausbildung keine expliziten englischen Elemente vorsieht.

 

Das Beschränkt gültige Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, kurz BZF, berechtig den Inhaber zur Teilnahme am Flugfunk, sofern dieser auf Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) erfolgt. Das Zeugnis befähigt nicht nur zur Ausübung des Sprechfunkverkehrs an Bord von Luftfahrzeugen. Auch dürfen Bodenfunkstellen bedient werden, über die mit Flugzeugen auf VFR-Flügen kommuniziert wird. Dies betrifft zum Beispiel Flugleiter an unkontrollierten Flugplätzen.

Voraussetzungen für den Erwerb eines BZF II, BZF I 

Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 15 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen. Das BZF I kann als Vollprüfung oder als Zusatzprüfung vom BZF II erworben werden.

Voraussetzungen für den Erwerb eines AZF 

Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen. Das AZF und das AZF E sind nur mit einer Zusatzprüfung zu erwerben, d. h., dass für das AZF das Innehaben des BZF II oder BZF I und für das AZF E das BZF E erforderlich sind.

 

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